Vorläufige Anordnung zur Sicherung der öffentlichen Trinkwassergewinnung aus dem Gewinnungsgebiet für die Brunnen H1, H3-H9 und M1-M5 der Fernwasserversorgung Franken (FWF), Fernwasserstraße 2, 97215 Uffenheim für die öffentliche Wasserversorgung des Verbandsgebietes der FWF

Landratsamt Ansbach; Wasserrecht;

Zur Sicherung der öffentlichen Trinkwassergewinnung aus dem Gewinnungsgebiet für die Brunnen H1, H3-H9 und M1-M5 der Fernwasserversorgung Franken erlässt das Landratsamt Ansbach gms. § 52 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 (BGBI. 2023 I Nr. 409) folgende vorläufige Änderung als 

 

Allgemeinverfügung 

 

 

Alle Anlagen zur Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ansbach zur Sicherung der Wassergewinnungsanlage Haslach/Matzmannsdorf finden sie unter hier:

Wasserrecht / Landkreis Ansbach

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